Die Verbindlichkeit der Devisentermingeschäfte

Verbindlichkeit der Devisentermingeschäfte

Devisentermingeschäfte werden häufig auch als Devisenforwards bezeichnet. Es handelt sich dabei um eine verbindliche Vereinbarung, eine Währung zu einem bestimmten Termin und zu einem vorher festgelegten Kurs in eine andere Währung umzutauschen. Im Gegensatz zu den Devisenkassageschäften muss aber hier der Erfüllungszeitraum innerhalb von zwei Handelstagen nicht eingehalten werden. Es gibt keine vorgeschriebene Wertstellung für Devisentermingeschäfte. Normalerweise liegt der Zeitraum zwischen dem Abschluss des Vertrages und seiner Erfüllung innerhalb eines Jahres. Grundsätzlich handelt es sich aber um einen verbindlichen Vertrag, der sowohl vom Verkäufer der Devisen als auch vom Käufer termingerecht einzuhalten ist.

 

Die Verpflichtungen der Vertragspartner bei Devisentermingeschäften

Devisentermingeschäfte benennen die Vertragspartner als Kontrahent und Kunde. Kontrahenten bei Devisentermingeschäften sind in der Regel Banken. Zum Pflichtbereich des Kontrahenten gehören die Abrechnung zum vereinbarten Wechselkurs, die Entgegennahme des Währungsbetrages zum vereinbarten Termin sowie die Aushändigung einer schriftlichen Vertragsbestätigung. Der Kunde seinerseits verpflichtet sich dazu, den Gegenwert für den Währungsbetrag der Bank zum vereinbarten Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen.

Devisentermingeschäfte haben in der Hauptsache das Ziel der Kurssicherung von Zahlungsforderungen sowie die Abwälzung des Kursrisikos auf den Kontrahenten. Dabei ist der Kurs der Devisentermingeschäfte, der zum Ansatz gebracht wird, fest verbunden mit dem Devisenkassageschäft. Er ergibt sich aus den unterschiedlichen Zinssätzen der beiden Währungen, die im Rahmen des Devisentermingeschäftes gehandelt werden. Die Spanne, die zwischen dem Terminkurs und dem Kassakurs entsteht, bezeichnet man entweder als Aufschlag (Report) oder Abschlag (Deport). Liegen Devisenkassakurs und Devisenterminkurs auf gleicher Ebene, verwendet man den Begriff „pari“.

Devisengeschäfte sind No-Arbitrage-Beziehungen

Der Begriff „No-Arbitrage“ stammt aus dem Englischen und bedeutet „Nutzung der Kursunterschiede“. Daraus ergibt sich, dass Devisengeschäfte dazu dienen, eine Absicherung des Wechselkursrisikos, die sich aus geschäftlichen Beziehungen im Bereich Warenlieferung, Dienstleistung oder Kapitalverkehr mit dem Ausland ergeben können. Es wird zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses ein fester Wechselkurs vereinbart. Damit liegen sowohl der Devisenterminkurs als auch die Konditionen des Devisenumtausches zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses fest, auch wenn die Leistung erst in der Zukunft erbracht werden muss. So kann im betriebswirtschaftlichen Bereich bei Auslandsbeziehungen besser und sicherer kalkuliert werden.

Die Differenz zwischen dem Termin- und dem Kassakurs bezeichnet man am Devisenmarkt als Swapsatz. Bestimmt wird der Swapsatz einzig und allein durch die internationalen Zinsdifferenzen. Je nachdem, ob ein Zinsvor- oder Nachteil im Ausland gegeben ist, wird bei No-Arbitrage-Geschäften Kapital importiert oder exportiert. Damit die Kursrisiken abgesichert sind, müssen die Devisen zum Fälligkeitstermin auf dem Terminmarkt verkauft werden. Durch diese Devisengeschäfte wird der internationale Kapitalstrom in Bewegung gehalten.

Devisentermingeschäfte als Instrument der Kurssicherung im internationalen Handel

Ein gutes Beispiel für das Funktionieren der Devisentermingeschäfte sind internationale Handelsbeziehungen. Wenn ein Unternehmen aus dem Euro-Währungsraum in einem anderen Land Waren einkauft und bekommt für diesen Einkauf ein Zahlungsziel genannt, muss eine Kalkulationsgrundlage geschaffen werden. Sowohl der Lieferant als auch der Käufer kann zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht abschätzen, wie sich die Kursentwicklung bis zum Erreichen des Zahlungsziels darstellen wird. Das kann unter Umständen bedeuten, dass durch Kursverluste am Devisenmarkt ein als einträglich geplantes Handelsgeschäft zum absoluten Verlustgeschäft wird. Devisentermingeschäfte sind ein geeignetes Instrument, Kursrisiken abzusichern und Kalkulationssicherheit zu erzeugen.