Devisenswapgeschäfte zum Kassa- und Terminkurs

Devisenswapgeschäfte zum Kassa- und Terminkurs

Wer Devisen am Kassamarkt verkauft und gleichzeitig zu einem bestimmten Termin wieder zurückgekauft betreibt Devisenswapgeschäfte. Für Devisenswapgeschäfte schließt beispielsweise eine Bank mit einem bestimmten Geschäftspartner ein Geschäft ab, bei dem sie die Devisen zum Kassakurs gegen einen bestimmten Eurobetrag kauft oder verkauft. Gleichzeitig werden die Devisen zu einem festgelegten Termin, das ist der Rückkauftermin, und zu dem für diesem Zeitpunkt ermittelten Kurs, dem Terminkurs, wieder an den gleichen Geschäftspartner zurück verkauft oder von dem Geschäftspartner der Bank zurückgekauft. Der für diese Devisenswapgeschäfte gültige Kassakurs wird von den Parteien vereinbart.

Der Terminkurs errechnet sich aus dem Kassakurs plus den Swapsatz, der sich wiederum aus den genauen Tagen der Terminperiode und dem Zinssatz jeder Währung zusammensetzt. Eine Aussage über die unterschiedlichen Zinssätze der Währungen trifft der Unterschied zwischen Kassakurs und Terminkurs. Die Terminkurse spiegeln das wahre Zinsgefälle zwischen zwei Währungen wider. Wäre dies nicht der Fall, könnten aus den Preisunterschieden zwischen Devisen- und Geldmarkt risikolos Profite erwirtschaftet werden. Für Devisenswapgeschäfte heißt das also, wenn der Terminkurs höher als die aktuelle Kassa ist, ist die Währung im Aufschlag, und wenn er niedriger ist im Abschlag.

Devisenswapgeschäfte und ihre Durchführung

Für die Durchführung von Devisenswapgeschäften gibt es zwei Möglichkeiten. Zum einen bilaterale Geschäfte und zum anderen Schnelltenderverfahren. Werden Devisenswapgeschäfte über bilaterale Geschäfte durchgeführt, werden der Abschluss des Geschäftes und die dem Geschäft zugrunde liegenden Konditionen, wie Kassa- und Terminkurs, der Swapsatz und Übertragungs- sowie Rückübertragungstermin, sofort schriftlich oder elektronisch bestätigt. Bei Devisenswapgeschäften, die mit dem Schnelltender durchgeführt werden, gilt das übliche Tenderverfahren, allerdings müssen die Gebote für Devisenswaptender per Telefon an die Zentrale der entsprechenden Bank übermittelt werden.

Und auch der Geschäftsabschluss erfolgt per Telefon, bestätigt wird er wie beim bilateralen Geschäft beschrieben. Die Bestätigung wird von dem jeweiligen Geschäftspartner geprüft, sollten Unstimmigkeiten auftreten werden diese unverzüglich gerügt. Die zur Durchführung solcher Devisenswapgeschäfte geführten Telefongespräche werden elektronisch aufgezeichnet, unter der Voraussetzung, dass beide Parteien damit einverstanden sind. Zahlungen als auch Rückzahlungen müssen zu den zwischen den Parteien vereinbarten Übertragungs- beziehungsweise Rückübertragungsterminen erfolgen.

Devisenswapgeschäfte und Kündigung

Im Falle einer Kündigung während der Laufzeit, beispielsweise vonseiten der Bank aus wichtigen Gründen oder weil der Geschäftspartner während der Zeit nicht mehr zahlungsfähig ist, erlöschen die gegenseitigen Ansprüche auf Rückgewährung. An die Stelle der Rückgewährungsansprüche tritt ein von der Bank berechneter Ersatzanspruch. Für den Ersatzanspruch werden zuerst die Widerbeschaffungswerte errechnet.  Wurde von den Parteien die Verpflichtung eingegangen, einen festgesetzten Betrag in Euro auszuzahlen, ist dieser der Widerbeschaffungswert.

Wurde allerdings die Verpflichtung eingegangen diesen Betrag in Devisen zu zahlen, dann ist der Widerbeschaffungswert der Betrag in Euro, der zur Beschaffung des Betrages in Devisen erforderlich ist, der zum Rückübertragungstermin fällig gewesen wäre, und zwar an dem Tag, an dem die Kündigung wirksam wird. Die so ermittelten Wiederbeschaffungswerte für Devisenswapgeschäfte, die gekündigt wurden, sind die Grundlage für die zum Rückübertragungstermin bestehenden Differenzen der wechselseitigen Ansprüche der Geschäftspartner. Der so entstandene Differenzbetrag wird dann, durch die mit dieser Differenz belastete Partei, zur Zahlung fällig. Die Zahlung muss an dem Geschäftstag erfolgen, der auf den Rückübertragungstag folgt.